Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Vermietungen von Kaffee- und Barista-Equipment (insbesondere Siebträgermaschinen, Mühlen und Zubehör) durch die Aleith & Mahlow GbR, Lennestrasse 21A, 14469 Potsdam (nachfolgend „Vermieter“ oder „BYOB“), an ihre gewerblichen Kunden (nachfolgend „Mieter“).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Mieter erklärt mit seiner Buchungsanfrage, dass er die Miete in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Für Vermietungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung; ein solches Mietverhältnis kommt nur nach gesonderter Vereinbarung und unter Berücksichtigung der dann zwingend zu beachtenden verbraucherschützenden Vorschriften (insbesondere Widerrufsrecht) zustande.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (z. B. im Rahmen von Rahmenverträgen) gehen den nachfolgenden Bestimmungen vor.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages ist die zeitweise entgeltliche Überlassung von Kaffee- und Barista-Equipment (nachfolgend „Mietgegenstand“) zur eigenständigen Nutzung durch den Mieter im Rahmen einer Veranstaltung.

(2) Das Standardprodukt „Tagesmiete“ umfasst, sofern im Angebot nicht abweichend beschrieben:

  • eine Siebträgermaschine (Rocket Appartamento TCA oder ein gleichwertiges Modell)
  • eine Kaffeemühle (Eureka Mignon Specialita oder ein gleichwertiges Modell)
  • Zubehör, u. a. Tamper, Milchkännchen und Reinigungsset
  • Kaffeebohnen, Milch und Wasser
  • eine Wasserversorgungslösung (Tank), sodass kein Festwasseranschluss erforderlich ist
  • geschützten Transport in Alu-Case/Box
  • Anfahrt, Aufbau und Anschluss der Maschine am vereinbarten Veranstaltungsort
  • Inbetriebnahme (Hochfahren der Maschine)
  • eine kurze technische Einweisung vor Ort (Übergabe „startklar“)
  • Abholung nach Mietende

(3) Nicht Bestandteil der Miete sind, sofern nicht ausdrücklich und gesondert gebucht:

  • Barista-Personal bzw. eine Betreuung während der Veranstaltung
  • sonstiges Verbrauchsmaterial (Reinigungsmittel, etc.)
  • Branding, Beschriftungen oder Einwegbecher
  • eine durchgehende Vor-Ort-Präsenz des Vermieters während der Mietzeit

(4) Der Mieter und die von ihm eingesetzten Personen sind für die eigenständige Bedienung des Mietgegenstandes während der Veranstaltung selbst verantwortlich. Der Vermieter übernimmt insoweit keine Zubereitung oder Ausgabe von Getränken.

(5) Der Mieter verpflichtet sich, ausschließlich das zur Verfügung gestellte Wasser für die Benutzung der Kaffeemaschine zu verwenden bzw. vor Benutzung eines anderen Wassers Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Das Verwenden von Leitungswasser ist untersagt.

(6) Der Vermieter behält sich vor, den Mietgegenstand durch ein technisch gleichwertiges Modell zu ersetzen, sofern das im Angebot genannte Modell aus betrieblichen Gründen (z. B. Wartung, Defekt, anderweitige Vermietung) nicht zur Verfügung steht.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages, Buchung

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website oder in sonstigen Medien des Vermieters stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Mieter, seinerseits ein Angebot abzugeben (Buchungsanfrage).

(2) Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Vermieter die Buchungsanfrage des Mieters schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt.

(3) Buchungsanfragen müssen spätestens drei Tage vor dem gewünschten Veranstaltungstermin beim Vermieter eingehen und vom Vermieter bestätigt sein. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, kurzfristigere Anfragen anzunehmen.

(4) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ist die schriftliche Buchungsbestätigung des Vermieters.

§ 4 Kapazitäten und Einsatzbedingungen

(1) Der Mietgegenstand ist für Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von maximal 30  Personen ausgelegt, abhängig von Auslastungsspitzen und Ablauf der Veranstaltung. Der Mieter teilt die voraussichtliche Teilnehmerzahl bei Buchung mit.

(2) Mit dem Mietgegenstand können durchschnittlich ca. 10 bis 20 Kaffeespezialitäten mit Milch pro Stunde zubereitet werden. Diese Angabe dient der Orientierung und stellt keine zugesicherte Leistung dar, da die tatsächliche Ausbringungsmenge von der Bedienperson, dem Getränkeangebot und den örtlichen Gegebenheiten abhängt.

(3) Übersteigt die tatsächliche Teilnehmerzahl oder der gewünschte Durchsatz die vorgenannten Richtwerte erheblich, ist der Vermieter berechtigt, ein geeignetes Zusatzpaket (z. B. zweite Mühle, zusätzliches Equipment) anzubieten oder die Buchung abzulehnen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Preise, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese gesondert ausgewiesen wird.

(2) Die Miete wird grundsätzlich als Tagespauschale abgerechnet. Für die Nutzung über den ersten Miettag hinaus wird ein reduzierter Folgetagespreis in Höhe von 119€ berechnet. Es gilt die Preissetzung im Angebot.

(3) Zusatzleistungen (z. B. weiteres Verbrauchsmaterial, Tassenpakete, Barista-Personal, verlängerte Vor-Ort-Präsenz) werden nur auf gesonderte Buchung und gegen zusätzliches Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisangebot erbracht.

(4) Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Vermieter nach Beendigung der Miete als Schlussrechnung. Der sich aus der Schlussrechnung ergebende Betrag ist, sofern im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Eine Vorauszahlung (Vorkasse) wird nicht verlangt.

(5) Zahlt der Mieter den Rechnungsbetrag nicht fristgerecht gemäß Abs. 4, kommt er ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf in Verzug. Der Vermieter ist berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug behält sich der Vermieter zudem vor, künftige Buchungen des Mieters von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

(6) Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das vom Vermieter angegebene Konto, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsmittel vereinbart wurde.

(7) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 6 Stornierung, Rücktritt

(1) Der Mieter kann eine bestätigte Buchung bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin kostenfrei stornieren, sofern nicht abweichend vereinbart.

(2) Bei einer Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin wird dem Mieter pauschal 50 % des vereinbarten Gesamtpreises als Ausfallentschädigung in Rechnung gestellt. Dies dient der Abdeckung bereits entstandener Fixkosten und Vorbereitungsaufwände des Vermieters.

(3) Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt (siehe auch § 11 – Höhere Gewalt).

(5) Verschiebt der Mieter den Veranstaltungstermin auf einen anderen Tag, gilt dies als Stornierung des ursprünglichen und als Neubuchung eines neuen Termins, sofern nicht im Einzelfall eine kostenfreie Umbuchung mit dem Vermieter vereinbart wird. Eine kostenfreie Umbuchung ist bei Anfragen bis spätestens 48 Stunden vor dem ursprünglichen Termin möglich, vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Mietgegenstandes am neuen Termin.

§ 7 Mietdauer, Übergabe, Rückgabe

(1) Die Mietdauer, der Veranstaltungsort sowie Zeitpunkt von Anlieferung und Abholung ergeben sich aus der Buchungsbestätigung.

(2) Der Vermieter liefert den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an, baut ihn auf, schließt ihn an und nimmt ihn in Betrieb. Im Anschluss erfolgt eine kurze technische Einweisung der vom Mieter benannten Ansprechperson.

(3) Mit Abschluss der Einweisung geht die Obhut über den Mietgegenstand auf den Mieter über; ab diesem Zeitpunkt trägt der Mieter die Verantwortung für dessen ordnungsgemäße Nutzung, Aufsicht und Sicherung bis zur Abholung durch den Vermieter.

(4) Der Mieter stellt sicher, dass am vereinbarten Veranstaltungsort rechtzeitig ein geeigneter, trockener und ebener Aufstellort sowie – sofern erforderlich – ein Stromanschluss mit ausreichender Absicherung zur Verfügung steht. Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unzureichende Gegebenheiten vor Ort zurückzuführen sind, können dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt werden.

(5) Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Veranstaltung, gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.

(6) Nach Mietende holt der Vermieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie einen anteiligen Folgetagespreis in Rechnung stellen.

§ 8 Pflichten des Mieters, Nutzung

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, nur bestimmungsgemäß zu nutzen und ausschließlich durch hierzu geeignete, eingewiesene Personen bedienen zu lassen.

(2) Eingriffe, Reparaturen oder Wartungsarbeiten an dem Mietgegenstand durch den Mieter oder Dritte sind nicht gestattet. Bei technischen Störungen ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.

(3) Der Mietgegenstand darf nur am vereinbarten Veranstaltungsort genutzt und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort verbracht werden.

(4) Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand während der gesamten Mietzeit ordnungsgemäß beaufsichtigt wird und vor Witterungseinflüssen, unbefugtem Zugriff und Beschädigung geschützt ist.

(5) Eine Untervermietung oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

(6) Der Mieter ist für die Einhaltung der am Veranstaltungsort geltenden lebensmittel-, hygiene- und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften bei der Zubereitung und Ausgabe von Getränken selbst verantwortlich.

§ 9 Haftung, Versicherung

(1) Der Mieter haftet für Verlust sowie für Beschädigungen des Mietgegenstandes, die während der Mietzeit (ab Übergabe bis zur Rückholung gemäß § 7 Abs. 3) eintreten, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Gewöhnliche, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Abnutzung ist hiervon ausgenommen.

(2) Für Schäden am Mietgegenstand, die auf unsachgemäße Bedienung oder auf Verstöße gegen die Einweisung bzw. gegen diese AGB zurückzuführen sind, haftet der Mieter auf Ersatz der Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden oder Verlust auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes.

(3) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters sowie bei Ansprüchen aus Produkthaftung, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Für über den Mietgegenstand hinausgehende Schäden (z. B. an Personen oder an Räumlichkeiten des Veranstaltungsortes), die durch den Mieter oder von ihm eingesetzte Personen verursacht werden, hat der Mieter selbst Sorge zu tragen, etwa durch eine eigene Veranstalter- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung.

(6) Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer nicht bestimmungsgemäßen oder pflichtwidrigen Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder von ihm eingesetzte Personen beruhen.

§ 10 Eigentum

(1) Der Mietgegenstand steht während der gesamten Mietdauer im Eigentum des Vermieters. Eine Übereignung an den Mieter findet nicht statt.

(2) Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand zu verpfänden, zu veräußern, zur Sicherung zu übereignen oder in sonstiger Weise über ihn zu verfügen. Im Falle einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs Dritter auf den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und auf dessen Eigentum hinzuweisen.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Können Vermieter oder Mieter ihre vertraglichen Pflichten aufgrund von Umständen außerhalb ihres Einflussbereichs (höhere Gewalt), insbesondere durch behördliche Anordnungen, Naturereignisse, Streik oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse, nicht erfüllen, sind beide Parteien für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihrer jeweiligen Leistungspflicht befreit.

(2) In diesem Fall werden die Parteien einvernehmlich eine Verschiebung des Termins anstreben. Ist eine Verschiebung nicht möglich oder zumutbar, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Zahlungen werden abzüglich nachweislich entstandener Aufwendungen des Vermieters erstattet.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Vermieter verarbeitet die im Rahmen der Buchung mitgeteilten personenbezogenen Daten des Mieters ausschließlich zur Vertragsabwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (u. a. steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten) unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Vermieters.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses selbst.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters (Potsdam).

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; im Übrigen verpflichten sich die Parteien, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Aleith & Mahlow GbR | BYOB – Be Your Own Barista | Lennestrasse 21A, 14469 Potsdam

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